RUEDI LEUPPI STIFTUNG ELFENBEINKÜSTE

NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG

NAME UND SITZ

Unter dem Namen «Ruedi Leuppi Stiftung Elfenbeinküste” wird eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zug errichtet. Der Sitz der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.

ZWECK

Die Stiftung bezweckt den Aufbau und den Betrieb einer urologischen Station im protestantischen Spital in der Stadt Dabou, Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste), zur Bekämpfung von Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten, HIV/AIDS-Erkrankungen und Verletzungen im Urogenitalbereich. Dazu will die Stiftung finanzielle Mittel beschaffen und im Einzelnen wie folgt verwenden:

Allgemeine Unterstützung des Spitals Dabou.

Aufbau und Betrieb einer urologischen Station.

Bekämpfung von Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten, HIV/AIDS-Erkrankungen und Verletzungen im Urogenitalbereich.

Prävention und Aufklärung der Bevölkerung.

Zu diesem Zweck schafft und unterstützt die Stiftung geeignete Anlagen im zu unterstützenden Spital oder richtet Beiträge direkt an einzelne Personen oder Personengruppen aus.

VERMÖGEN

Der Stifter widmet der Stiftung bei ihrer Errichtung ein Stiftungsvermögen von CHF 50’000.00 in bar.

Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch den Stifter oder andere Personen sind jederzeit möglich. Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern.

Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Anlagerisiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden.

Das gegenwärtige und zukünftige Stiftungsvermögen wird vom Stiftungsrat verwaltet.

Der Stiftungsrat entscheidet frei und endgültig über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Stiftungszweckes.

Ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und kann auch aus regelmässigen oder wiederholten Leistungen nicht abgeleitet werden.

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

ORGANISATION DER STIFTUNG

ORGANE DER STIFTUNG

Organe der Stiftung sind:

der Stiftungsrat
die Revisionsstelle

STIFTUNGSRAT UND ZUSAMMENSETZUNG

Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei natürlichen oder juristischen Personen, die grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind und von denen mindestens einer den Wohnsitz in der Schweiz hat. Über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat.

Der erste Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:

Dr. Rudolf Leuppi, von Luzern, in Zug (Stifter)
Hans Peter Schlumpf, von Steinhausen, in Steinhausen
Irène Castell-Bachmann, von Nottwil und Schwyz, in Zug

KONSTITUIERUNG UND ERGÄNZUNG

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten.

AMTSDAUER

Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen.

Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.

Der Stiftungsrat beschliesst mit ?-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.

KOMPETENZEN

Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbaren Aufgaben:
Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle;
Abnahme der Jahresrechnung.

Der Stiftungsrat leitet die Stiftung nach den Vorschriften des Gesetzes, den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und den Weisungen des Aufsichtsrates.

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach Aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Art und Weise der Zeichnung an.

Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

BESCHLUSSFASSUNG

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend ist. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Stiftungsurkunde werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse, Wahlen und Entscheide bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Abstimmung über einen von ihm gestellten Antrag zu verlangen.

Sitzungen werden vom Stiftungsrat abgehalten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn der Präsident, Vizepräsident oder mindestens zwei andere Mitglieder unter Angabe der Gründe die Abhaltung einer Sitzung verlangen.

Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.

VERANTWORTLICHKEIT DER STIFTUNGSORGANE

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

REGLEMENTE

Der Stiftungsrat kann die Grundsätze seiner Tätigkeit in einem oder mehreren Reglementen niederlegen.

REVISIONSSTELLE

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle. Diese hat unter Beachtung der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente die Stiftungsrechnung jährlich zu überprüfen und das Ergebnis dem Stiftungsrat in einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen.

Die Revisionsstelle hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszwecks zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

ÄNDERUNG DER STIFTUNGSURKUNDE UND AUFHEBUNG DER STIFTUNG

ÄNDERUNG DER STIFTUNGSURKUNDE

Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Stiftungsurkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86 ZGB beantragen.

AUFHEBUNG

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes an gemeinnützige Institutionen. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

HANDELSREGISTER

Handelsregistereintrag

Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen.